Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unseren Verkaufs- und Werkslieferungsgeschäften liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch dann, wenn bei einem Abschluss nicht nochmals auf diese Bedingungen hingewiesen wird.

Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende, mündliche oder schriftliche Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen, sowie alle Erklärungen unserer Mitarbeiter, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Für Käufer und Besteller wird im Folgenden einheitlich die Bezeichnung “Käufer” verwendet.

§ 1 Vertrag
Unsere Angebote erfolgen, auch bezüglich der Preisangabe, freibleibend und unverbindlich.
Nach Auftragserteilung kommt ein entsprechender Vertrag erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Diese ist ausschließlich für den Vertragsinhalt maßgebend.

Werden nachträglich Tatsachen bekannt, die eine Einhaltung der Zahlungsfristen in Frage stellen, bleibt ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Eine Verpflichtung, die Herkunft dieser Tatsachen dem Käufer mitzuteilen, besteht nicht.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der abgegebenen Aufträge, dieser allgemeinen Bedingungen oder der geschlossenen Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Mit unseren Vertretern getroffene Vereinbarungen haben ebenfalls Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Preise, Verpackung
Alle angegebenen Preise beinhalten die zur Zeit gültige gesetzliche Mehrwertsteuer sowohl auf Haupt- als auch Nebenforderungen. Sofern nicht gesondert vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Werk. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und schriftlich bestätigt werden.

Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme der Verpackung (Einweg-, Flach- oder Stufenpaletten, Kisten etc) gegen eine Gutschrift ist ausgeschlossen.

§ 3 Lieferungen, Verzug und Unmöglichkeit
Teillierferungen sind zulässig sofern eine Belieferung innerhalb der angegebenen Lieferzeit, durch eine von uns zu vertretende Tatsache nicht erfolgt ist, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag erst dann berechtigt, wenn eine schriftliche Nachfristsetzung von 4 Wochen, die mit Zugang der Nachfristsetzung beginnt, fruchtlos verstrichen ist.

Andere Ansprüche oder Rechte jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere Schadensersatzansprüche – im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Lieferfristen oder etwaiger Unmöglichkeit der Lieferung, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Bei vereinbarter Warenabholung durch den Käufer, gilt die Belieferung mit Bereitstellung der Ware. Die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Lieferfristen entfällt bei Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Transporthindernissen, Rohstoffmangel, Fehlfallen eines Werkstückes und dergleichen. 

Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass der Käufer der Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht nachkommt bzw. uns Tatsachen bekannt werden, die seine pünktliche Zahlung in Frage stellen, insbesondere bei bekanntwerden von Insolvenzanträgen, Eröffnung der vorläufigen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

§ 4 Gefahrenübergabe
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Mit Verladung der Ware auf den LKW oder PKW geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei eigener Anfuhr geht die Gefahr mit Ankunft des LKW am Bestimmungsort auf den Käufer über. Bei vereinbarter Warenabholung durch den Käufer, erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe der Ware an den Käufer.

§ 5 Lieferung einschl. Montage bzw. Verlegen
Für die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager ist Voraussetzung, dass ein mit schwerem Lastzug befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist. Bei Lieferung einschließlich Montage bzw. Verlegen muss bauseits für entsprechenden Lagerplatz der unmittelbar an den Arbeitsbereich angrenzt, gesorgt werden. Entstehen durch die nicht befahrbare Anfuhrwege und zu weit vom Arbeitsbereich entfernte Lagerplätze zusätzliche Kosten, so trägt dies der Käufer.

Vor Beginn der Montage bzw. des Verlegens muss die Baustelle im Arbeitsbereich von Schutt und sonstigen Gegenständen gesäubert bzw. frei sein. Ferner muss der Untergrund bzw. das Mauerwerk bzw. das Verlegen ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.. 

Unterkonstruktionen, die direkt mit dem Erdreich in Verbindung stehen, müssen vor Beginn des Verlegens bauseits so isoliert werden, dass keinerlei Feuchtigkeit an die versetzten Platten durchdringen kann.

§ 6 Gewährleistung und Haftung 
Muster und Materialbeschaffenheit: Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines, Handmuster und Abschläge können niemals alle Unterschiede in Farbe, Zeichnungen und Gefüge in sich vereinigen. 

Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Änderungen, Tupfen, Poren, Striemen und andere natürliche Eigenschaften wird keine Haftung übernommen. Auskittungen und Verklammerungen sind bei bunten Steinen unvermeidlich und werden fachgemäß durchgeführt. 

Der Auftraggeber hat mit Wechselfällen zu rechnen, die bei Naturstein vorkommen.

Die von uns veranschlagten Mengen an Fugenmaterial bzw. Kleber stellen lediglich Erfahrungswerte aus der Praxis dar. In seltenen Fällen vermögen sich diese Schätzungen nicht bewahrheiten, da erst im Zuge der Verlegungsarbeiten eine genaue Beurteilung der erforderlichen Mengen möglich ist. 

Vom Käufer bestellter/s zur ordnungsgemäßern Leistungserbringung im Nachhinein jedoch nicht benötigter Kleber / nicht benötigtes Fugenmaterial, kann insoweit nicht zurückgenommen werden.

Maßabweichungen: Für Maßabweichungen gilt die zur Zeit gültige VOB, Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistung – Naturwerksteinarbeiten – DIN 18332.

Die Ware ist vom Käufer nach Erhalt der Ware oder falls der Käufer die Ware abholt, unverzüglich auf Materialmängel und Transportschäden zu überprüfen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben. 3 Tage nach Erhalt der Ware ist jede Mängelrüge ausgeschlossen. Nachträgliche Beanstandungen werden zurückgewiesen.

Der Käufer hat zur Überprüfung der Mängelrüge einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Erweist sich die Mängelrüge als gerechtferigt, haften wir für die Mängel unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund wie folgt:

1. Nach unserer Wahl erfolgt Nachbesserung oder Lieferung der Ware gleicher Art und Güte. Zur Nachbesserung oder Ersatzlierferung ist vom Käufer ein angemessener Zeitraum zur Verfügung zu stellen.

2. Sollten weder Nachbesserung noch Ersatzlieferung möglich sein, behalten wir uns das Recht Wandlung und Rückzahlung des Kaufpreises vor. Preisnachlässe bei Rohmaterial können nur für den nicht verwertbaren Materialanteil gewährt werden. Darüber hinausgehende Haftung auf Schadenseratz wegen Nichterfüllung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Haftung für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Ware, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Betriebsstilllegung, 

Schwierigkeiten bei den Arbeiten in der Produktionsstätte durch Witterung oder anderen Einflüsse berechtigen uns, die Lieferzeit um die Dauer der Ereignisse und eine angemessene Nachfrist zu verlängern oder wegen des nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder anderen Forderungen.

§ 7 Zahlungen
Rechnungsbeträge unter € 100 sind sofort in bar ohne Abzug zu zahlen.
Rechnungen sind grundsätzlich sofort ohne Abzug zahlbar. Unsere Waren sind bei Lieferung bzw. Abholung zahlbar, in besonderen Fällen ist Vorkasse erforderlich. Aufrechnungen von Gegenforderungen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, werden nicht anerkannt. Lieferung gegen Anzahlung oder Vorkasse behalten wir uns vor.

Die Abnahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie erfolgt stets nur zahlungshalber. Dikontspesen und Wechselsteuer sind vom Käufer zu tragen und sofort fällig. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Berücksichtigung von Wechseln bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.

In Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB und etwaiger Anweisungen des Käufers sind wir berechtigt, zu bestimmen, welche Forderungen durch die Zahlungen des Käufers erfüllt sind.

Zahlungsfristen sind einzuhalten. Bei Überschreitung gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Mit Verzugsbeginn sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadensansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.

Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, werden alle uns gegenüber bestehenden Forderungen Sicherheiten zu verlagen bzw. noch ausstehende Lieferungen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen ausgeführt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
Der Käufer ist berechtigt, im ordenlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen und sie insbesondere weiter zu veräußern, soweit und solange die Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt gewahrt bleiben und der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderweitigen Verfügungen, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer haftet für alle hieraus entstehenden Kosten.

Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 % , so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach seiner Wahl verpflichtet.


§ 9 Bauarbeiten
Beanstandungen der Ausführung von Versetz- und Verlegearbeiten sind unverzüglich während der Ausführung beim verantwortlichen Bauleiter, Polier sowie bei uns anzuzeigen. Während dieser Zeit nicht feststellbare Mängel sind unverzüglich nach Offenbarwerden schriftlich bei uns zu rügen.

Für die Ausführung sind maßstäbliche Pläne und die erforderlichen Details zu liefern. Sind die Werkpläne aufgrund an Ort und Stelle genommener Maße von uns herzustellen, so werden die Pläne dem Käufer vor Beginn der Arbeiten zur Genehmigung vorgelegt. Nachträgliche Maßänderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Gegen uns gerichtete Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern sie nicht auf einem uns zurechenbaren vorwerfbaren Verhalten beruhen.

§ 10 Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Extertal.
Gerichtsstand ist Lemgo.

§ 11 Teilunwirksamkeit 
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.

Die in den einzelnen Paragraphen vorangestellten Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.